Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Durchführung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation streitig.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger beantragte am 10.8.2009 bei der Beklagten Leistungen (zunächst) zur ambulanten medizinischen Rehabilitation wegen einer Gehbehinderung, Schlafstörungen und einer Depression.
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