Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1983 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung des aus seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar erzielten Entgeltes bei dem ihm für die Zeit vom 10.06. bis 29.07.2015 gezahlten Übergangsgeld.
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