Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14.07.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2.Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis 15.08.2018 Stellung zu nehmen.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Erstrichterin hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten eine Sicherheitsleistung aus § 648a BGB (in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung, nachfolgend: aF.) beanspruchen kann. Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO) liegen vor.
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