I.
Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ist Vater von zwei 1997 und 2002 geborenen Kindern, die bei der Kindesmutter leben. Dieser wurde in den Streitjahren 2004 bis 2007 das Kindergeld ausgezahlt.
Bei der Veranlagung des Antragstellers für das Streitjahr 2004 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) keine Kinderfreibeträge, da die Günstigerprüfung ergeben habe, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder "durch das ausgezahlte Kindergeld/den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt" worden sei. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom Dezember 2006).
Mit im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kinder entsprechender Begründung setzte das FA die Einkommensteuer für 2005 im November 2006, für 2006 im Dezember 2007 und für 2007 im Juni 2008 fest.
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