Anspruch auf Stromsteuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung
FG Hamburg, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 19/20
DRsp Nr. 2022/8874
Anspruch auf Stromsteuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung
1. Begünstigungsfähig als Strom zur Stromerzeugung kann auch der Verbrauch von der unmittelbaren Energieumwandlung vor- und nachgelagerten Prozessen sein:Transport von Brennstoff in ein Lager, seine Lagerung und der Weitertransport zur Stromerzeugungseinheit, die Rauchgasreinigung durch E-Filter und Transport und Lagerung von Chemikalien für die Rauchgasreinigung.2. Die energiesteuerrechtliche Kuppelprodukte-Rechtsprechung des BFH und des EuGH ist auf die Stromsteuer übertragbar. In der Folge ist der Stromverbrauch von Prozessen nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2StromStG privilegiert, durch die Kuppelprodukte entstehen, bei deren Vermarktung ein Wettbewerbsverhältnis zu stromsteuerlich nicht privilegierten Produktionsbetrieben entsteht:Abzug, Bearbeitung, Lagerung und Abtransport von industriell verwertbarer Asche und Gips.3. Die restriktive, streng betriebsbezogene Sichtweise der Rechtsprechung zur Begünstigteneigenschaft bei Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kann nicht unmittelbar auf die Stromsteuerbefreiung zur Stromerzeugung übertragen werden, weil zwischen den Vorschriften des § 9bStromStG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2StromStG entscheidende systematische und dogmatische Unterschiede bestehen.
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