Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.11.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für eine Therapie mit Cannabisblüten der Sorte Argyle nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die 1977 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
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