BFH - Beschluss vom 12.09.2002
VII B 261/01
Normen:
AO §§ 150 151 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 6

Anspruch auf Übersendung amtlicher Steuererklärungsvordrucke

BFH, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen VII B 261/01

DRsp Nr. 2002/17750

Anspruch auf Übersendung amtlicher Steuererklärungsvordrucke

1. Es besteht kein Anspruch auf kostenlose Übersendung der amtlichen Steuererklärungsvordrucke.2. Aus der Verpflichtung des Stpfl. zur Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck kann nicht geschlossen werden, dass der entsprechende Vordruck dem Stpfl. übersandt werden muss. Grds. muss der Stpfl. für die Beschaffung der Vordrucke Sorge tragen.

Normenkette:

AO §§ 150 151 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die kostenfreie Übersendung der amtlichen Vordrucke für die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung und zur Umsatzsteuer 1998.

Das FA lehnte das Begehren ab. Aufgrund der angespannten Haushaltslage würden in Berlin seit 1996 die amtlichen Vordrucke nicht mehr kostenfrei, sondern nur gegen Voreinsendung von Briefmarken im Wert von 3 DM versandt. Die amtlichen Vordrucke könnten kostenlos in den Finanzämtern sowie bei der Senatsverwaltung für Finanzen, den Bezirksämtern und der Oberfinanzdirektion (OFD) abgeholt werden.