Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Übertragung der bislang dem Kindesvater zugeordneten Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Bezug auf ihre beiden Kinder hinsichtlich des Streitjahres 2008 auf sich hat.
Die Klägerin ist die leibliche Mutter des am 22. April 1991 geborenen Sohnes namens B... sowie des am 27. Dezember 1992 geborenen Sohnes namens C... . Sie ist seit 2003 von dem Vater der beiden Kinder (D...) geschieden. Dieser bewohnte im Streitjahr 2008 eine Wohnung im Gebäude E...-straße, F.... Die Klägerin bewohnte im selben Jahr eine Wohnung im Gebäude G...-straße, F... .
Für das Streitjahr 2008 wurde die Klägerin vom Beklagten einzeln zur Einkommensteuerveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung gab sie in den Anlagen "Kind" als Adresse der Kinder ihre eigene Wohnadresse an.
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