BFH - Urteil vom 01.06.2022
III R 31/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1380
DStRE 2022, 1424
FamRZ 2022, 1849
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 550/16

Anspruch auf ungekürztes KindergeldWohnsitz im Vereinigten KönigreichAnspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat

BFH, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen III R 31/20

DRsp Nr. 2022/14902

Anspruch auf ungekürztes Kindergeld Wohnsitz im Vereinigten Königreich Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat

1. Im Anwendungsbereich des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist grundsätzlich vorrangig in einem Koordinierungsverfahren zu klären, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat bestand (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 2. Der rechtlichen Bewertung der zuständigen ausländischen Stelle hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Anspruch auf die Familienleistung ("Child Benefit") und einer möglicherweise gegenläufigen Regelung ("High Income Child Benefit Charge") ist zu folgen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.05.2020 – 3 K 550/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.