OLG Köln - Urteil vom 28.05.2019
15 U 196/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 162/18

Anspruch auf Unterlassung einer BerichterstattungZuordnung eines Scheidungsverfahrens zur SozialsphäreScheidungsverfahren kein gesellschaftliches Ereignis von nicht ganz untergeordneter Bedeutung

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 15 U 196/18

DRsp Nr. 2020/17065

Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung Zuordnung eines Scheidungsverfahrens zur Sozialsphäre Scheidungsverfahren kein gesellschaftliches Ereignis von nicht ganz untergeordneter Bedeutung

Auch wenn die Scheidung an sich zumindest ohne nähere Detailangaben zur Sozialsphäre des Betroffenen zählt, handelt es sich nicht um ein gesellschaftliches Ereignis von nicht ganz untergeordneter Bedeutung; von einem Scheidungsverfahren wird - anders als bei einer Hochzeit - üblicherweise keine Vielzahl von Aufnahmen gefertigt, die potentiell dazu bestimmt sind, später Dritten gezeigt zu werden, sondern es handelt sich um einen Vorgang, der üblicherweise ohne visuelle Dokumentation vorgenommen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.2018 (28 O 162/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: