LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.03.2022
L 10 U 3569/17
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 3798/16

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungBemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - bei einem Vorschaden

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen L 10 U 3569/17

DRsp Nr. 2022/15542

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – bei einem Vorschaden

Bestanden bei einem Versicherten bereits vor dem Arbeitsunfall gesundheitliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit in Gestalt von Vorschäden (hier: inkomplette Querschnittslähmung), ist bei der Bemessung der unfallbedingten MdE im Rahmen des Rentenanspruchs zunächst die bei dem Versicherten vor dem Versicherungsfall bestandene individuelle Erwerbsfähigkeit mit 100 v.H. zu Grunde zu legen. Die durch den Unfall bedingte Einbuße dieser individuellen Erwerbsfähigkeit ist sodan in einem bestimmten Prozentsatz davon auszudrücken, wobei eine allein rechnerische Betrachtung unzulässig ist; entscheidend sind vielmehr die im Einzelfall bestehenden funktionellen Wechselwirkungen zwischen Vorschaden und Unfallfolgen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.08.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Verletztenrente, namentlich über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).