OLG Dresden - Beschluss vom 07.05.2021
4 W 292/21
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2798/20

Anspruch auf VersicherungsleistungenVerfristete BeschwerdeAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandBekannte Wohnanschrift eines Zustelladressaten

OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 4 W 292/21

DRsp Nr. 2021/10814

Anspruch auf Versicherungsleistungen Verfristete Beschwerde Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bekannte Wohnanschrift eines Zustelladressaten

Die Ersatzzustellung an ein vom Empfänger eingerichtetes Postfach ist unzulässig, wenn der Zustelladressat eine bekannte Wohnanschrift hat.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31.03.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 08.02.2021 - 3 O 2798/20 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner zu 1) und 2) - wie auch in diversen anderen Verfahren zuvor - auf Zahlung von Versicherungsleistungen bzw. Ersatz von Schäden wegen eines von ihm behaupteten Versicherungsfalles an seinem Objekt in der ......straße xx in P...... geltend. Mit Beschluss vom 08.02.2021 hat das Landgericht das Prozesskostenhilfegesuch als unzulässig abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (dort Seiten 3 und 4) verwiesen.

Gegen die dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 12.02.2021 zugestellte Entscheidung (Bl. 37 d. A.) legte er am 31.03.2021 sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.