LSG Bayern - Urteil vom 03.03.2022
L 4 KR 307/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6-7; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und S. 2 und S. 4; SGB V § 92 Abs. 1 Nr. 6; SGB V § 27 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 1013/18

Anspruch auf Versorgung mit Cannabisprodukten in der gesetzlichen KrankenversicherungVertragsärztliche Verordnung von CannabisproduktenKostenerstattungsanspruch aufgrund Genehmigungsfiktion trotz fehlender vertragsärztlicher VerordnungVertragsärztliche Verordnung von Cannabisprodukten nur nach Abwägung mit allen anderen zur Verfügung stehenden Therapien

LSG Bayern, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 307/19

DRsp Nr. 2023/5826

Anspruch auf Versorgung mit Cannabisprodukten in der gesetzlichen Krankenversicherung Vertragsärztliche Verordnung von Cannabisprodukten Kostenerstattungsanspruch aufgrund Genehmigungsfiktion trotz fehlender vertragsärztlicher Verordnung Vertragsärztliche Verordnung von Cannabisprodukten nur nach Abwägung mit allen anderen zur Verfügung stehenden Therapien

1. Das Fehlen einer vertragsärztlichen Verordnung über die Versorgung mit Cannabisprodukten iSd § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V steht einem Anspruch der Versicherten auf Naturalleistung entgegen.2. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsansprüche aufgrund einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V ein, da ohne vertragsärztliche Verordnung kein genehmigungsfähiger Antrag gegeben ist.3. Die begründete Einschätzung des Vertragsarztes nach § 31 Abs. 6 Satz 1 Zif. 1b SGB V muss eine Auseinandersetzung mit anderen zur Verfügung stehenden Therapien enthalten. Hierzu erforderlich ist jedenfalls, eine vollständige Auflistung der beim Versicherten bestehenden Erkrankungen, die eine Verordnung von Cannabispräparaten möglicherweise als nicht indiziert erscheinen lassen, und eine qualifizierte Abwägung von Chancen und Risiken der beantragten Behandlung.

Tenor

I. II. III.