SG Freiburg, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4026/20
Anspruch auf Versorgung mit der sogenannten Electromotive Drug Administration Therapie - EMDA - zur Behandlung der Interstitiellen Cystitis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an ein sogenanntes Systemversagen
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 3987/20 ER-B
DRsp Nr. 2021/3990
Anspruch auf Versorgung mit der sogenannten Electromotive Drug Administration Therapie - EMDA – zur Behandlung der Interstitiellen Cystitis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an ein sogenanntes Systemversagen
Der Anspruch auf Behandlung der Interstitiellen Cystitis kann in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Versorgung mit der sog Electromotive Drug Administration Therapie (EMDA-Therapie) umfassen. Für die Fälle, in denen andere Therapien zur Behandlung der Interstitiellen Cystitis nicht (mehr) erfolgversprechend sind oder wegen bestehender Kontraindikationen nicht angewendet werden können, liegt ein sog Systemversagen vor, weil sich insoweit die Antragsbefungnis aus § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V zu einer Antragspflicht verdichtet hat (vgl BSG 12.08.2009, B 3 KR 10/07 R, BSGE 104, 95). Aufgrund der Tatsache, dass die Anwendung der EMDA-Therapie in der S2K-Leitlinie Diagnostik und Therapie der Interstitiellen Cystitis (IC/BPS) vom 30.09.2018 empfohlen wird, gibt es keine sachlichen Gründe, von der Stellung eines Antrages beim Gemeinsamen Bundesausschuss GBA) abzusehen.
Tenor
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