LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2017
L 9 KR 60/17 B ER
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 3. Alt.; SGB V § 36 Abs. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
NZS 2017, 939
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2216/16

Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät als Hilfsmittel der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die materielle Beweislast für die Zweckmäßigkeit selbstgewählter Hörgeräte

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 60/17 B ER

DRsp Nr. 2017/10225

Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die materielle Beweislast für die Zweckmäßigkeit selbstgewählter Hörgeräte

Zur materiellen Beweislast dafür, dass der Versicherte mit einem Festbetragsgerät gleich gut wie mit dem von ihm gewählten Gerät versorgt werden könnte.

Die Festbetragsregelung im Hilfsmittelbereich enthebt die Krankenkassen nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Sachleistungsverantwortung für die ausreichende Versorgung der Versicherten Sorge zu tragen. Hieraus können gesteigerte Obhuts- und Informationspflichten erwachsen, wenn - wie bei der Versorgung mit Hörgeräten - der notwendige Überblick über die Marktlage, die durch ein hohes Maß an Intransparenz gekennzeichnet ist, und geeignete Angebote auch bei zumutbarer Anstrengung für Versicherte schwierig zu erlangen sind. Verletzt die Krankenkasse diese Pflichten, trägt sie und nicht der Versicherte die materielle Beweislast dafür, dass der Versicherte mit einem Festbetragsgerät gleich gut wie mit dem von ihm gewählten Gerät versorgt werden könnte.