LSG Bayern - Urteil vom 01.03.2018
L 4 KR 498/17
Normen:
SGB V § 134a Abs. 1; HebGV; BGB §§ 705 ff;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 629/15

Anspruch auf Versorgung mit Hebammenhilfe in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit der Abrechnung von Leistungen durch HebammengemeinschaftenAnforderungen an das Vorliegen einer Hebammengemeinschaft

LSG Bayern, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 498/17

DRsp Nr. 2018/9081

Anspruch auf Versorgung mit Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit der Abrechnung von Leistungen durch Hebammengemeinschaften Anforderungen an das Vorliegen einer Hebammengemeinschaft

1. Zur Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Leistungen "Hilfen bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen" und "Cardiotokographische Überwachung". 2. In den im streitigen Zeitraum anzuwendenden Abrechnungsregelungen (2011 bis 2015) ist auch die Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch Hebammengemeinschaften vorgesehen. 3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Hebammengemeinschaft im Sinne des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V. 4. Bei der Erbringung der Leistung durch eine Hebammengemeinschaft ist eine Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums der Geburtspauschalgebühr erbracht worden sind, mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden, nicht möglich.

1. Rechtsgrundlage eines Vergütungsanspruchs auf Hebammenhilfe ist § 134a SGB V in Verbindung mit Anlage 1 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung des zwischen den Hebammenverbänden und den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestehenden Vertrages nach § 134a SGB V.