LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2022
L 6 VS 2165/21
Normen:
BVG § 16 Abs. 2; BVG § 18a Abs. 7 S. 6; SVG § 82 Abs. 1 S. 1; SVG § 82 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 48 Abs. 2; SGB VII § 48; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VS 408/20

Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz aufgrund einer WehrdienstbeschädigungEnde bei Eintritt eines Dauerzustandes nach 78 Wochen ununterbrochener ArbeitsunfähigkeitKeine gesonderte Feststellung eines Dauerzustandes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen L 6 VS 2165/21

DRsp Nr. 2022/12032

Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung Ende bei Eintritt eines Dauerzustandes nach 78 Wochen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit Keine gesonderte Feststellung eines Dauerzustandes

1. Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld endet mit dem Eintritt eines Dauerzustandes, ohne dass dieser gesondert festgestellt werden muss.2. Versorgungskrankengeld dient nicht dem Zweck, als rentenähnliche Dauerleistung eine Lücke im Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 16 Abs. 2; BVG § 18a Abs. 7 S. 6; SVG § 82 Abs. 1 S. 1; SVG § 82 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 48 Abs. 2; SGB VII § 48; SGB X § 44;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von weiterem Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) i. V. m. dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bis zum Renteneintritt aufgrund einer 1975 beim Dienstsport erlittenen Wehrdienstbeschädigung an den Knien.