Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin übernommenen Gründungskosten verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 16.01.1996 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und am 7. März 1996 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Gesellschafter-Geschäftsführer ist Herr J . Die notarielle Satzung der Klägerin enthielt zunächst keine Regelung darüber, dass die Klägerin ihre eigenen Gründungskosten zu tragen hat.
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