FG Niedersachsen - Urteil vom 15.02.2000
6 K 305/98
Normen:
FGO § 155 ; KStG § 8 Abs. 3 ; ZPO 227;
Fundstellen:
EFG 2000, 811
GmbHR 2000, 783

Anspruch auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, vGA

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 6 K 305/98

DRsp Nr. 2000/7738

Anspruch auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, vGA

1. Ein unsubstantiiertes ärztliches Attest begründet keinen Vertagungsanspruch, weil es keinen Schluss auf eine allgemeine Verhandlungsunfähigkeit zulässt. 2. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft für ihren Alleingesellschafter die aus Anlass ihrer Gründung angefallenen Kosten, so ist die Kostenübernahme nicht betrieblich veranlasst. 3. Nur wenn die Kostenübernahme bereits bei Errichtung und Anmeldung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag konkret geregelt worden ist, kann eine schuldrechtliche Verpflichtung der Gesellschaft - und damit eine betriebliche Veranlassung - entstehen.

Normenkette:

FGO § 155 ; KStG § 8 Abs. 3 ; ZPO 227;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin übernommenen Gründungskosten verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 16.01.1996 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und am 7. März 1996 in das Handelsregister eingetragen. Alleiniger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Gesellschafter-Geschäftsführer ist Herr J . Die notarielle Satzung der Klägerin enthielt zunächst keine Regelung darüber, dass die Klägerin ihre eigenen Gründungskosten zu tragen hat.