LSG Hamburg - Urteil vom 21.10.2021
L 1 KR 64/21
Normen:
SGB V § 82 Abs. 1; BMV-Z § 18 Abs. 3 S. 1; BMV-Z § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2022, 305

Anspruch auf vertragszahnärztliche Behandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Leistungserbringung im Hinblick auf die Bekanntgabe von Vertragszahnärzten

LSG Hamburg, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 64/21

DRsp Nr. 2021/18732

Anspruch auf vertragszahnärztliche Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Leistungserbringung im Hinblick auf die Bekanntgabe von Vertragszahnärzten

Durch einen Hinweis auf die Möglichkeit, sich an die Kassenzahnärztliche Vereinigung wenden zu können, wird die nach § 18 Abs. 4 BMV-Z geforderte Bekanntgabe der Vertragszahnärzte gegenüber den Versicherten in geeigneter Weise erfüllt.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 82 Abs. 1; BMV-Z § 18 Abs. 3 S. 1; BMV-Z § 18 Abs. 4;

Tatbestand

Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Jahr 2020 begab er sich mehrfach und bei verschiedenen Leistungserbringern in vertragszahnärztliche Behandlung, die jeweils nicht zur Zufriedenheit des Klägers verlief, der nach wie vor unter Schmerzen litt.