OLG Stuttgart - Urteil vom 02.04.2024
10 U 13/23
Normen:
BGB § 634; WEG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 333
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 340/21

Anspruch auf Vorschuss für Maßnahmen zur Beseitigung von behaupteten Mängeln in einer Wohnanlage; Abzug neu für alt bei werkvertraglichen Mängelhaftungsansprüchen

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2024 - Aktenzeichen 10 U 13/23

DRsp Nr. 2024/6895

Anspruch auf Vorschuss für Maßnahmen zur Beseitigung von behaupteten Mängeln in einer Wohnanlage; Abzug "neu für alt" bei werkvertraglichen Mängelhaftungsansprüchen

1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer genügt es, wenn die Ansprüche eines Erwerbers auf Herstellung/Nachbesserung des Gemeinschaftseigentums bestehen und unverjährt sind. Wurden die Erwerbsverträge an verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossen, die aufgrund des Übergangsrechts zu unterschiedlichen Rechtslagen hinsichtlich der Voraussetzungen, Rechtsfolgen oder Verjährung von Gewährleistungsansprüchen führen, dann ist im Ergebnis das für die klagende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer günstigste Recht zu Grunde zu legen. 2. Ein Abzug "neu für alt" kommt auch bei werkvertraglichen Mängelhaftungsansprüchen nicht in Betracht, sofern sich der Vorteil des Bestellers darin erschöpft, dass das Werk durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Besteller durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20 -, juris Rn. 16).