OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.07.2020
15 U 62/19
Normen:
ZPO § 256; BGB § 823; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 110/18

Anspruch auf Wiederfreischaltung eines in einem sozialen Netzwerk gelöschten BeitragsHassbotschaft im Sinne von Gemeinschaftsstandards

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 15 U 62/19

DRsp Nr. 2021/5431

Anspruch auf Wiederfreischaltung eines in einem sozialen Netzwerk gelöschten Beitrags Hassbotschaft im Sinne von Gemeinschaftsstandards

Tenor

I.

Auf die Rüge des Beklagten werden I.1 und I.2 des Urteils des Oberlandesgerichts vom 13. März 2020 geändert:

1.

Der Beklagten wird aufgegeben, den am 3.5.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten:

"Ich frage mich; Wie lange wollen unsere Politiker noch blöde rum quatschen und diese kriminellen Verbrecher auf Steuerzahlerkosten im Land durchfüttern??????????????? Wenn ich mich als Deutscher so benehme, habe ich einen Eintrag in der Akte und vermutlich den Staatsschutz am Hals wegen Landfriedensbruch! - Statt den Abschaum abzuschieben, wird er nur in eine andere Unterkunft verlegt! Was für eine harte Strafe - Die lachen sich doch kaputt!!"

2.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihn für das Einstellen des in Ziff. 1 genannten Textes auf --- erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf die Gefangenenbefreiung in der Flüchtlingsunterkunft --- am 29./30. April und/oder die anschließende Polizeiaktion in der Flüchtlingsunterkunft --- am 3.5.2018 und die anschließenden behördlichen Maßnahmen oder vergleichbare Vorfälle bezieht.

II. III. IV.