LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.2022
L 2 R 3787/21
Normen:
SGB VI § 97 Abs. 1; SGB VI § 97 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 18a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG §§ 53a ff.;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1707/21

Anspruch auf Witwerrente aus der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Anrechnung einer berufsständischen Versorgung als EinkommenAbgrenzung zur beamtenrechtlichen Versorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen L 2 R 3787/21

DRsp Nr. 2022/5473

Anspruch auf Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Anrechnung einer berufsständischen Versorgung als Einkommen Abgrenzung zur beamtenrechtlichen Versorgung

Zur Anrechnungsregel in § 97 SGB VI hinsichtlich einer Witwerrente bei Bezug einer eigenen Rente aus einer berufsständischen Versorgung (Ärzteversorgung), auch in Abgrenzung zum Beamtenrecht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 9. November 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 97 Abs. 1; SGB VI § 97 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 18a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; BeamtVG §§ 53a ff.;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Witwerrente.

Der 1948 geborene Kläger, der als Arzt tätig war, bezieht seit Juni 2013 von der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Baden-Württemberg eine Rente. Diese beträgt ab Dezember 2020 monatlich 4.326,36 Euro.

Die 1940 geborene Ehefrau des Klägers, G (im folgenden G.), verstarb am 27.11.2020. Sie bezog seit 2001 von der Beklagten eine Altersrente für Frauen, zuletzt in Höhe von monatlich 929,78 Euro.

Der Kläger beantragte am 10.12.2020 bei der Beklagten die Gewährung einer großen Witwerrente.