LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 27.06.2022
L 6 P 19/16
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 43/15

Anspruch auf WohngruppenzuschlagFehlende Festlegung der konkreten von einer Präsenzkraft zu übernehmenden AufgabenWohngruppenzuschlag für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2022 - Aktenzeichen L 6 P 19/16

DRsp Nr. 2022/15826

Anspruch auf Wohngruppenzuschlag Fehlende Festlegung der konkreten von einer Präsenzkraft zu übernehmenden Aufgaben Wohngruppenzuschlag für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes

1. Ein Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI scheidet aus, wenn es an der Festlegung der konkreten, von der Präsenzkraft zu übernehmenden Aufgaben fehlt, da sich diese dann nicht von der individuellen pflegerischen Versorgung unterscheiden lassen (BSG vom 10.9.2020 - B 3 P 3/19 R = SozR 4-3300 § 38a Nr 5 RdNr 26).2. Das gilt insbesondere dann, wenn der Wohngruppenzuschlag für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden soll (BSG vom 18.2.2016 - B 3 P 5/14 R = BSGE 120, 271-281 = SozR 4-3300 § 38a Nr 1, RdNr 29).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 19. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der am 15. März 2016 verstorbenen Mutter der Klägerin auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI für den Zeitraum April 2015 bis März 2016.