Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Beklagte wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2017 in Höhe von 7.789,14 € zzgl. Zinsen.
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