OLG Hamm - Urteil vom 24.09.2020
18 U 18/19
Normen:
BGB § 652 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2021, 44
NJW-RR 2020, 1510
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 159/18

Anspruch auf Zahlung von MaklerlohnAufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen PflichtverletzungVerstoß gegen Aufklärungspflichten und BeratungspflichtenBerücksichtigungsfähiges Mitverschulden des Kunden

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 18 U 18/19

DRsp Nr. 2020/16065

Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung Verstoß gegen Aufklärungspflichten und Beratungspflichten Berücksichtigungsfähiges Mitverschulden des Kunden

Auch bei einem Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten des Maklers ist Raum für ein die Schadensersatzpflicht minderndes, gegebenenfalls sogar sie ausschließendes Mitverschulden des Kunden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.01.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sowie das Versäumnisurteil vom 12.06.2018 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch; die Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung auf und beruft sich auf Verwirkung.

Die Klägerin war im Sommer 2017 mit der Vermarktung des Objektes Tstrasse 00 in M beauftragt. Nach einem Kontakt zwischen dem für die Klägerin tätigen Zeugen C und dem Ehemann der Beklagten, dem Zeugen S, bezüglich eines anderen Objektes wies der Zeuge C seitens der Klägerin den Ehemann der Beklagten auf das Objekt Tstrasse 00 hin.