OLG Brandenburg - Urteil vom 27.04.2022
4 U 248/20
Normen:
BGB § 652; BGB § 389; HGB § 54;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 175/19

Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis eines GrundstücksZustandekommen eines MaklervertragesBeauftragung eines Maklers durch eine Projektleiterin eines Projektentwicklungsunternehmens als gewöhnliches Geschäft

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 248/20

DRsp Nr. 2022/7396

Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis eines Grundstücks Zustandekommen eines Maklervertrages Beauftragung eines Maklers durch eine Projektleiterin eines Projektentwicklungsunternehmens als gewöhnliches Geschäft

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.10.2020 - 14 O 175/19 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.686.325,91 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.563,51 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 652; BGB § 389; HGB § 54;

Gründe:

I.