1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Höhe der vom Beklagten (Bekl) festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2019.
Die Klägerin (Kl) reichte am 04.03.2020 in Papierform eine Umsatzsteuererklärung 2019 beim Bekl ein. In dieser erklärte sie Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 270 €, steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug nach § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Höhe von 6.000 € und abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern in Höhe von 2.151,49 €. Daraus errechnete die Kl einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch in Höhe von 2.100,13 €.
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