BGH - Beschluss vom 02.04.2019
AnwZ (Brfg) 83/18
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 2/18

Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einer Rechtsschutz-Versicherungs AG; Prüfung des Vorliegens einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO

BGH, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 83/18

DRsp Nr. 2019/6552

Anspruch auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einer Rechtsschutz-Versicherungs AG; Prüfung des Vorliegens einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO

Macht die anwaltliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht den eindeutigen Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus, so ist dieser auf Antrag als Syndikusanwalt einer Rechtsschutzversicherung zuzulassen. Ein dienstvertraglich geregeltes Versetzungsrecht steht der Annahme einer fachlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Anwalts nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 29. Oktober 2018 zugestellte Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 3; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 5;

Gründe

I.