Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.12.2018, Az.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.256,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
III.Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1. Erstinstanzlich stritten die Parteien um Forderungen der Klägerin für Lieferungen von Ferkeln mit einer Gesamthöhe von 60.256,92 €, ausgerechnete Zinsen in Höhe von 6.069,02 €, weitere Zinsen ab dem 12.07.2016 sowie Mahngebühren. In der Berufung sind nur noch ein Betrag von 17.758,46 € sowie Zinsen und Mahngebühren streitig.
1. 2.
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