Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.05.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,90 € je 100 Stück Klemmschrauben zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.970,52 € seit dem 19.03.2009 und aus dem Restbetrag seit dem 11.07.2009 Zug um Zug gegen Lieferung einer Anzahl von 41.319 bis 71.319 Klemmschrauben M 14 x 1 LH.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
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