Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Kindergeld für ihre Kinder M (geb. 9.3.1991) und K (31.8.1994) zusteht. Die Kinder lebten im Streitzeitraum unstreitig im inländischen Haushalt der Klägerin.
Die Klägerin ist ukrainische Staatsbürgerin. Seit 1993 ist sie in Deutschland. Im Streitzeitraum verfügte sie lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis.
Die Klägerin beantragte am 3.12.2001 Kindergeld für die vorgenannten Kinder. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 9.1.2002 ab. Dabei handelte es sich um die erstmalige Ablehnung eines Kindergeldantrags. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 22.10.2002 zurück.
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