Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 04.05.2017 (Az.
Der Klägerin wird aufgegeben, den Beklagten wegen der Prozesskosten eine Sicherheit in Höhe von 105.000,- € zu leisten.
3.Zur Beibringung der Sicherheit wird der Klägerin eine Frist bis zum 06.04.2018 gesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents 1 206 831 "Modem für ein drahtloses lokales Netzwerk" in Anspruch, wobei die Parteien im vorliegenden Zwischenstreit darüber streiten, ob die Klägerin gemäß § 110 ZPO zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|