FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2022
4 K 641/20 AO
Normen:
AO § 32c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 32b Abs. 1 Nr. 1; AO § 32a Abs. 2; AO § 199 Abs. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1;

Anspruch der Betreiberin eines Geschäfts auf Erteilung einer Auskunft über die im Rahmen einer Außenprüfung über sie ermittelten personenbezogenen Daten

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 4 K 641/20 AO

DRsp Nr. 2023/15670

Anspruch der Betreiberin eines Geschäfts auf Erteilung einer Auskunft über die im Rahmen einer Außenprüfung über sie ermittelten personenbezogenen Daten

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 13. Februar 2020 verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die für den Prüfungszeitraum der Jahre 2015 bis 2017 im Rahmen der Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer betreffenden Außenprüfung von ihr erhoben worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 80 % und der Beklagte trägt 20 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 32c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 32b Abs. 1 Nr. 1; AO § 32a Abs. 2; AO § 199 Abs. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in K. ein Geschäft und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

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