FG München - Urteil vom 18.05.2010
13 K 1288/07
Normen:
EStG 2002 § 7 Abs. 5; EStDV § 11d Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1373

Anspruch der Erbengemeinschaft auf Jahresbetrag der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG

FG München, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 13 K 1288/07

DRsp Nr. 2011/2661

Anspruch der Erbengemeinschaft auf Jahresbetrag der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG

1. Eine Erbengemeinschaft hat im Jahr der Herstellung einer zur Vermietung vorgesehenen Eigentumswohnung Anspruch auf die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in voller Jahreshöhe und nicht nur zeitanteilig, wenn die Erblasserin aufgrund beabsichtigter Selbstnutzung keine AfA in Anspruch nehmen konnte. 2. Dass das Eigentum auf die Erbengemeinschaft erst kurz vor Ende des Fertigstellungsjahrs übergegangen ist, ist unschädlich, da § 7 Abs. 5 S. 3 EStG für das Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung die zeitanteilige Gewährung der degressiven AfA grundsätzlich ausschließt. 3. Dementsprechend verlangt auch § 7 Abs. 5 S. 2 EStG in den Erwerbsfällen vom Hersteller bzw. Zwischenerwerber des Gebäudes nur, dass dieser keine degressive AfA bzw. Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei einem Eigentümerwechsel im Herstellungsjahr dem neuen Eigentümer die Jahres-AfA zusteht, wenn der Rechtsvorgänger das Objekt nicht zur Einkunftserzielung genutzt hat. Entscheidend für die AfA-Berechtigung des Erwerbers ist hier allein, dass dieser ab Erwerb Einkunftserzielungsabsicht hat.

Normenkette:

EStG 2002 § 7 Abs. 5; EStDV § 11d Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: