FG Münster - Urteil vom 25.01.2018
6 K 159/17 Kfz
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 5;
Fundstellen:
UVR 2018, 175

Anspruch der Halters eines mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestatteten Mehrzweckfahrzeugs auf eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG; Ausschließlicher Einsatz des Fahrzeugs zu dringenden Soforteinsätzen als Voraussetzung für die Steuerbefreiung

FG Münster, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 6 K 159/17 Kfz

DRsp Nr. 2018/3668

Anspruch der Halters eines mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestatteten Mehrzweckfahrzeugs auf eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG; Ausschließlicher Einsatz des Fahrzeugs zu dringenden Soforteinsätzen als Voraussetzung für die Steuerbefreiung

Tenor

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 27.09.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 15.12.2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Halten des Fahrzeugs der Klägerin nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) steuerbefreit ist.