OLG Hamm - Urteil vom 11.07.2019
22 U 46/18
Normen:
BGB § 894; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 72/17

Anspruch der Nebenintervenientin auf Löschung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu Grundstücken; Aufforderung gegenüber dem Grundbuchamt den Widerspruch gegen die Auflassungsvormerkung bis zur Löschung derselben eingetragen zu lassen sowie die Eigentumsumschreibung gemäß notariellem Kaufvertrag nicht vorzunehmen

OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 22 U 46/18

DRsp Nr. 2024/4225

Anspruch der Nebenintervenientin auf Löschung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu Grundstücken; Aufforderung gegenüber dem Grundbuchamt den Widerspruch gegen die Auflassungsvormerkung bis zur Löschung derselben eingetragen zu lassen sowie die Eigentumsumschreibung gemäß notariellem Kaufvertrag nicht vorzunehmen

1. Eine Eintragung in das Grundbuch ist bereits dann unrichtig, wenn der gesicherte schuldrechtliche Anspruch unwirksam ist. Denn die Vormerkung ist akzessorisch, es kommt nicht darauf an, ob auch das dingliche Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. 2. Ein notarieller Kaufvertrag kann bei fehlender Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer Partei unwirksam sein, wenn das Rechtsgeschäft über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebs hinausgeht und die daher erforderliche Einwilligung der Gesellschafterversammlung nicht vorliegt, weil laut der Gesellschafterversammlung die Grundstücke nur mit Vereinbarung eines Rückkaufsrechts zu wirtschaftlilch vergleichbaren Konditionen verkauft werden sollen. Die internen Beschränkungen der Vertretungsmachtz des Geschäftsführers schlagen dann auf das Außenverhältnis durch, wenn die Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht eingreifen und dem Geschäftspartner der Missbrauch bekannt ist.

Tenor