LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.07.2023
L 11 KR 575/19
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 151/16

Anspruch der Trägerin eines Krankenhauses auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung; Bemessung der Vergütung für Krankenhausbehandlung gesetzlich Versicherter der Höhe nach bei DRG-Krankenhäusern nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage; Echte Leistungsklage bei einem Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 575/19

DRsp Nr. 2024/1271

Anspruch der Trägerin eines Krankenhauses auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung; Bemessung der Vergütung für Krankenhausbehandlung gesetzlich Versicherter der Höhe nach bei DRG-Krankenhäusern nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage; Echte Leistungsklage bei einem Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis

Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich der Höhe nach bei DRG-Krankenhäusern nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.676,05 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung.