LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2023
L 5 KR 179/22
Normen:
§ 275 Abs. 1c S. 3 SGB V a.F. ; SGB I § 45;
Fundstellen:
NZS 2024, 239
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 176/21

Anspruch der Trägerin eines Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale im Zusammenhang mit einer vermeitlich fehlerhaften Abrechnung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 179/22

DRsp Nr. 2024/5208

Anspruch der Trägerin eines Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale im Zusammenhang mit einer vermeitlich fehlerhaften Abrechnung

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12.09.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.03.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 275 Abs. 1c S. 3 SGB V a.F. ; SGB I § 45;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Aufwandspauschale nebst Zinsen.

Der Kläger ist Träger des nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassenen Krankenhauses S . M in B K , in dem eine Versicherte der