OLG Bamberg - Beschluss vom 02.06.2017
8 W 60/17
Normen:
RVG §§ 45 ff; RVG § 55 Abs. 5 S. 1; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 384/16

Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung der Umsatzsteuer

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 8 W 60/17

DRsp Nr. 2018/8538

Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung der Umsatzsteuer

Dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§ 45 ff. RVG auch dann ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Festsetzung der Umsatzsteuer zu, wenn die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Anschluss OLG München JurBüro 2016, 632; OLG Hamburg MDR 2013, 1194; OLG Düsseldorf JurBüro 2016, 580; entgegen OLG Celle JurBüro 2014, 31).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Coburg vom 08.05.2017 - Az.: 14 O 384/16 - aufgehoben.

II.

Auf die Erinnerung der Klägervertreter wird der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Coburg dahingehend abgeändert, dass die den Klägervertretern aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 1.885,56 Euro festgesetzt wird.

III.

Der Beschwerdewert wird auf 301,06 Euro festgesetzt.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet.

V.

Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

Normenkette:

RVG §§ 45 ff; RVG § 55 Abs. 5 S. 1; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.