Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 4. Februar 2015 werden die dem Erinnerungsgegner entstandenen und vom Erinnerungsführer aufgrund der Kostengrundentscheidung im Senatsurteil vom 28. Juli 2014 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 1.875,44 € herabgesetzt.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Erinnerungsgegner auferlegt.
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Erinnerungsgegner auch die Erstattung der Mehrkosten verlangen kann, die seinem Prozessbevollmächtigten dadurch entstanden sind, dass er zur mündlichen Verhandlung statt mit der Bahn mit seinem Flugzeug angereist ist.
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