OLG Köln - Urteil vom 21.03.2024
18 U 31/23
Normen:
GmbHG § 38 Abs. 2; BGB § 134; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 22;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 48/21

Anspruch des Geschäftsführers einer Wohnungsbaugesellschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Altersdiskriminierung; Abgabe eines Angebots auf erneuten Abschluss eines Anstellungsvertrags; Zuständigkeit der ordentlichen oder Arbeitsgerichtsbarkeit

OLG Köln, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 18 U 31/23

DRsp Nr. 2024/7119

Anspruch des Geschäftsführers einer Wohnungsbaugesellschaft auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung und Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Altersdiskriminierung; Abgabe eines Angebots auf erneuten Abschluss eines Anstellungsvertrags; Zuständigkeit der ordentlichen oder Arbeitsgerichtsbarkeit

1. Auch Mitglieder der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft können Arbeitnehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG sein. 2. Allein der Umstand, dass eine Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund erfolgen kann, begründet für sich genommen noch keine derart starke Stellung des Geschäftsführers, die die Annahme eines Unterordnungsverhältnisses und damit der Arbeitnehmereigenschaft ausschließen würde. 3. Ist davon auszugehen, dass das Alter des Betroffenen ein zumindest mitbestimmender Grund für dessen Kündigung gewesen ist, liegt eine Benachteiligung im Sinne der §7 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG vor.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.2023 - 90 O 48/21 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: