Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 19.05.2017 geändert.
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die ihm gemäß § 49 RVG aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 1.459,77 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Auf Antrag der A. GmbH vom 21.08.2013 wurde vor dem Landgericht Göttingen gegen die W. GmbH ein selbständiges Beweisverfahren zum Vorhandensein und zu den Ursachen von Schwinderscheinungen eines Bodenbelages geführt. Durch Beschluss vom 24.09.2014 wurde über das Vermögen der A. GmbH sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. X zum Insolvenzverwalter bestimmt.
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