SchlHOLG - Urteil vom 08.11.2023
9 U 167/22
Normen:
HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1599
NZI 2024, 135
ZIP 2024, 708
ZInsO 2024, 616
KSI 2024, 134
NZG 2024, 743
ZIP 2024, 1374
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 31/22

Anspruch des Insolvenzverwalters einer GmbH & CoKG gegen den Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen wegen der Herabminderung seines Kapitalkontos unter die Hafteinlage; Reduzierung des Haftungsbetrag um den Betrag der Wiedereinlage

SchlHOLG, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 9 U 167/22

DRsp Nr. 2024/4378

Anspruch des Insolvenzverwalters einer GmbH & CoKG gegen den Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen wegen der Herabminderung seines Kapitalkontos unter die Hafteinlage; Reduzierung des Haftungsbetrag um den Betrag der Wiedereinlage

§ 19a ZPO etabliert einen allgemeinen Gerichtsstand lediglich für massebezogene Passivprozesse. Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft nach § 22 ZPO findet nur für Klagen einer Personenvereinigung gegen ihre Mitglieder als solche Anwendung, nicht aber die Klage des Insolvenzverwalters einer Kommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 2 HGB. Der Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG hat einen Anspruch gegen den Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen aufgrund der Herabminderung seines Kapitalkontos unter die Haftungseinlage.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18. November 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2021 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.