BFH - Urteil vom 28.04.2010
III R 44/08
Normen:
Deutsch-türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art. 33 Abs. 2; EG-EStRG Art. 46 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 2, § 76 Satz 2 Nr. 1; SGB VIII § 94 Abs. 3 Satz 2; SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg , vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10521/06

Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen

BFH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen III R 44/08

DRsp Nr. 2010/22615

Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen

1. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Anspruch auf Erstattung des Kindergeldes wegen der für einzelne Kinder erbrachten Jugendhilfeleistungen entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.2. Bei der Aufteilung des Kindergeldes ist zu trennen zwischen dem Kindergeld nach § 66 EStG und dem Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen. Maßgeblich für die Ermittlung des einzelnen Erstattungsanspruchs ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich der Erstattungsanspruch bezieht.

Normenkette:

Deutsch-türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art. 33 Abs. 2; EG-EStRG Art. 46 Abs. 1; EStG § 74 Abs. 2, § 76 Satz 2 Nr. 1; SGB VIII § 94 Abs. 3 Satz 2; SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4;

Gründe

I.