BFH - Urteil vom 28.04.2010
III R 43/08
Normen:
EStG § 74 Abs. 2, § 76 Satz 2 Nr. 1; SGB VIII § 94 Abs. 3 Satz 2; SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10321/06

Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages; bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen

BFH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen III R 43/08

DRsp Nr. 2010/16585

Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; Erstattung nur in Höhe des durch Kostenbeitrag festgesetzten Betrages; bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen

1. Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt worden ist. 2. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 2, § 76 Satz 2 Nr. 1; SGB VIII § 94 Abs. 3 Satz 2; SGB X § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4;

Gründe

I.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte gegenüber der Beigeladenen ab Juli 2005 Kindergeld für deren vier Kinder in Höhe von insgesamt 641 EUR fest. Das Kindergeld für das älteste Kind wurde ab Dezember 2005 mit dem anteiligen Betrag am Gesamtkindergeld in Höhe von monatlich 160,25 EUR an dieses Kind abgezweigt.