BFH - Urteil vom 19.02.2020
III R 18/19
Normen:
EStG § 66 Abs. 3; AO § 218 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1060
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1275/18

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem KindergeldRechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

BFH, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen III R 18/19

DRsp Nr. 2020/10992

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem Kindergeld Rechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

NV: Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.02.2019 - 10 K 1275/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3; AO § 218 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum September 2015 bis Juli 2017.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern und bezieht Witwen- und Waisenrente. Im August 2015 lief das Kindergeld der im August 1997 geborenen Tochter (J) wegen Erreichung der Volljährigkeitsgrenze aus. Im Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 17.01.2018 absolvierte J eine Ausbildung zur Bankkauffrau.