BFH - Urteil vom 19.02.2020
III R 26/19
Normen:
EStG § 66 Abs. 3; AO § 218 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1062
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2912/18

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem KindergeldRechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

BFH, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen III R 26/19

DRsp Nr. 2020/10993

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem Kindergeld Rechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

NV: Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs.3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.03.2019 – 5 K 2912/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3; AO § 218 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Auszahlung des Kindergeldes für den Zeitraum August 2017 bis November 2017.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist irische Staatsangehörige und hatte im Streitzeitraum einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Sie ist Mutter einer im Juli 2017 geborenen Tochter (H). Mit Antrag vom 26.06.2018 begehrte sie die Festsetzung von Kindergeld.