Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.06.2019 – 5 K 871/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist die Auszahlung des Kindergeldes für den Zeitraum Juni 2016 bis Mai 2018.
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