BFH - Urteil vom 19.02.2020
III R 38/19
Normen:
EStG § 66 Abs. 3; AO § 218 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1065
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 871/19

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem KindergeldRechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

BFH, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen III R 38/19

DRsp Nr. 2020/10994

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem Kindergeld Rechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

NV: Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.06.2019 – 5 K 871/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3; AO § 218 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Auszahlung des Kindergeldes für den Zeitraum Juni 2016 bis Mai 2018.