BFH - Urteil vom 19.02.2020
III R 66/18
Normen:
EStG § 66 Abs. 3; AO § 218 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 283
BFH/NV 2020, 1139
DStR 2020, 1717
DStRE 2020, 1013
FamRZ 2020, 1558
NJW 2020, 2494
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 141/18

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem KindergeldRechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

BFH, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen III R 66/18

DRsp Nr. 2020/10995

Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von mehr als sechs Monate rückwirkend festgesetztem Kindergeld Rechtliche Einordnung eines Bescheides, der das Kindergeld festsetzt und die Auszahlung ablehnt

1. Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen. 2. Die Familienkasse darf im Erhebungsverfahren die Auszahlung vorbehaltslos festgesetzten Kindergeldes nicht unter Berufung auf die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG beschränken. 3. Setzt die Familienkasse das Kindergeld trotz Eingreifens der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend für einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, bestandskräftig fest, ist sie an diese Festsetzung auch im Erhebungsverfahren gebunden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.10.2018 – 10 K 141/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3; AO § 218 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum August 2015 bis September 2017.