BGH - Urteil vom 22.01.2019
VI ZR 403/17
Normen:
RVG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 239 C 187/16
LG Berlin, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 S 3/17

Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

BGH, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen VI ZR 403/17

DRsp Nr. 2019/3349

Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Dem Geschädigten steht ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur dann zu, wenn er im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 7. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Schauspielerin, nimmt die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.f. .de. Sie hatte unter Verwertung eines Berichts der Zeitung "Bild" unter der Überschrift "Berliner Justiz ermittelt gegen ...-Star" folgendes berichtet: